Wer in unterschiedlichen Ländern wohnt und arbeitet und täglich oder mindestens wöchentlich zurückkehrt in das Wohnland ist ein sogenannter Grenzpendler. Dieser hat aufgrund von EU-Verordnungen nach europäischem Recht einen besonderen Status. Es ist festgelegt, welches Recht zutrifft, wobei gilt, dass jeweils nur ein Sozialversicherungsrecht gelten darf: Entweder des Wohnlandes oder des Arbeitslandes, in diesem Fall also entweder das deutsche oder niederländische Sozialversicherungssystem. Im Prinzip gilt das Versicherungsrecht des Arbeitslandes. Dabei ist es egal, wie viele Stunden dort gearbeitet wird oder wie viel man verdient.
Für Grenzpendler regeln EU-Verordnungen, welches Versicherungsrecht zutrifft. Beispiel: Wohnt jemand in den Niederlanden und arbeitet in Deutschland, dann gilt für denjenigen die deutsche Sozialversicherung. Arbeitet jemand in mehr als einem Land, dann ist in der Regel die Sozialversicherung des Wohnlandes zuständig. EU-Bürger benötigen keine Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung in einem anderen EU-Staat. Bei einem längeren Aufenthalt ist allerdings in der Regel, je nach EU-Staat, wohl eine Art „Aufenthaltserlaubnis“ erforderlich. Für das Arbeitsrecht gilt, dass im Prinzip das Recht des Arbeitslandes Anwendung findet. Dennoch empfiehlt es sich, das anzuwendende Recht vertraglich festzulegen, um so darüber Klarheit zu haben, ob es zum Beispiel eine (gesetzliche) Probezeit gibt bzw. welche Kündigungsfristen gelten.
Das Steuerrecht ist nicht durch EU-Verordnungen geregelt; hierfür gelten die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen, die die Länder bilateral miteinander vereinbart haben. So haben auch Deutschland und die Niederlande ein Abkommen, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Im Prinzip gilt, dass Einkünft aus unselbständiger Arbeit im jeweiligen Arbeitsland zu versteuern sind.